Page 147 - Amag-KSB-Pegnitz 2020
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                               11.7 Weihnachtsgratifikation/Erfolgsbeteiligung

               Auf  das  „Weihnachtsgeld“  in  der  Höhe  eines  bestimmten  Prozentsatzes  vom  Mo-
               natseinkommen  bestand  kein  Rechtsanspruch.  Der  Prozentsatz  war  abhängig  von
               der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens.

               Diese ehemalige „Weihnachtsgratifikation“ ist heute als „13. Monatseinkommen“ Be-
               standteil  des  Tarifentgelts  und  macht  (in  Abhängigkeit  von  der  Betriebs-
               zugehörigkeit) bis zu 55 % des Monatsgehalts aus. Zusätzlich werden die Mitarbeiter
               am Jahresergebnis in Abhängigkeit von der „Konzernumsatzrendite“ beteiligt.        411  We-
               gen dieses Kriteriums entfiel in den letzten Jahren eine Auszahlung.


                            11.8 Betrieblichen Mitbestimmung der Beschäftigten

               Erste  Ansätze  einer  betrieblichen  Mitbestimmung  sind  in  der  „Arbeitsordnung“  der
               Pegnitzhütte vom 3. Juni 1905 zu sehen, wo § 49 bestimmt, dass die „Vertretung der
               Interessen  der  Arbeiter  ..  durch  einen  Arbeiterausschuss  wahrgenommen“  wird.    412
               Nach der Novellierung der Gewerbeordnung 1891 wurden solche Arbeitsordnungen
               obligatorisch für Betriebe mit mehr als 20 Beschäftigten, und für deren Rechtskraft
               sind  entweder  die  „großjährigen  Arbeiter“  oder  aber  die  fakultativen  Arbeiteraus-
               schüsse  zu  hören.  413 .  Bei  Betrieben  mit  vielen  Mitarbeitern,  und  dazu  gehörte  die
               „Pegnitzhütte“, war es also für den Arbeitgeber von Vorteil, einen solchen Arbeiter-
               ausschuss  zu  bilden.  So  konnte  vermieden  werden,  dass  die  umständliche  Befra-
               gung der gesamten Belegschaft vorgenommen werden musste.

               Die  Arbeiterausschüsse  gelten  als  Vorläufer  der  Betriebsräte  (s.  dazu  Abschnitt
               4.3.1.3,  Beispiel  3),  deren  erste  Rechtsgrundlage  mit  dem  Betriebsrätegesetz  von
               1920 geschaffen wurde.


                             11.9 Berufsschule und innerbetriebliche Ausbildung

               Die Amag führte 1919 für ihre Lehrlinge in Pegnitz eine private „Werkschule“ ein, für
               die  die  Firma  die  staatliche  Genehmigung  bekommen hatte. Sie trug  ab 1922 den
               Namen „Werkschule der Pegnitzhütte“. Die Ausbilder dieser Schule unterrichteten bis
               1946 in Abendkursen auch die Lehrlinge des Pegnitzer Handwerks. Die Ausbildung
               erfolgte  in  den  Berufen  Maschinenschlosser,  Betriebsschlosser,  Modellschlosser,
               Werkzeugmacher,  Mechaniker,  Dreher,  Betriebselektriker,  Werkstoffprüfer,  Modell-
               schreiner, Sandformer, Kernmacher, Technische Zeichner.













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                  www.ksb.com/ksb-
               de/Karriere/Ihr_Arbeitgeber/Warum_zu_KSB/Verguetung_und_Leistungen/3546/Verguetung_und_Lei
               stungen.html (18.04.2015).
               412
                  Vgl. Abschnitt 4.2.2.
               413
                  Vgl. § 134 a und 134 d des Gesetzes, betreffend Abänderung der Gewerbeordnung vom 1.6.1891.
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