Page 130 - Amag-KSB-Pegnitz 2020
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               Rechtsformänderung die Klein, Schanzlin & Becker GmbH, die die „Europa-Aktien“
               der KSB Managment SE hält.

               Der Zusatz „& Co.“ im Firmennamen verweist auf die Kommanditisten, das sind hier
               die Aktionäre, die nur mit ihrer Kapitaleinlage, also mit ihrem Aktienanteil haften. Hin-
               sichtlich  der  Geschäftsführung  haben  sie  keine  Mitwirkungsrechte.  Die  Aktien  der
               „alten“ AG wurden in „Kommandit-Aktien“ umbenannt und Aktionärsrechte beibehal-
               ten. Auf die AG-Organe Hauptversammlung und Aufsichtsrat hatte die Rechtsform-
               änderung  keinen  Einfluss.  In  der  Hauptversammlung  dominiert  die  Johannes  und
               Jakob Klein GmbH mit ihrem 84%-Aktienanteil und entscheidet über die Zusammen-
               setzung des Aufsichtsrats – sie kann sechs der 12 Aufsichtsratsmitglieder sowie den
               Vorsitzenden  bestimmen.    368   Die  Mitwirkungs-  und  Kontrollmöglichkeiten  des  Auf-
               sichtsrats sind in der neuen Rechtsform mit der starken Stellung der Komplementärin
               ohnehin eingeschränkt.

               Über die Stiftungs- und GmbH-Satzungen ist der Einfluss der Unternehmerfamilie auf
               die Konzernführung gesichert. Mitglieder der Familie Kühborth finden sich in Schlüs-
               selpositionen im neuen Firmengeflecht, so dass der Charakter eines Familienunter-
               nehmens erkennbar ist.













































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                  Das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer von 1976 sieht eine paritätische Besetzung
               des Aufsichtsrats vor: Den Vertretern der Aktionäre steht eine gleich große Zahl von Vertretern der
               Arbeitnehmerseite gegenüber. Faktisch hat jedoch die Kapitalseite das stärkere Gewicht, weil bei
               einer Pattsituation dem Aufsichtsratsvorsitzenden – er kommt im  Zweifel aus der Gruppe der Anteils-
               eigner - zwei Stimmen zustehen (vgl. §§ 27, 29 (2) MitbestG). Zudem muss unter den Arbeitnehmer-
               vertretern zwingend ein leitender Angestellter sein. In der Hauptversammlung der Aktionäre ergibt sich
               das Stimmengewicht aus den Anteilen am Aktienkapital.  (Zum Aufsichtsrat vgl. Abschnitte 1.4 und
               5.1.2).
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