Page 10 - Pegnitzer Begriffe
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Begriffserklärungen Pegnitzer Begriffe
erörtete spezielle kirchliche Angelegenheiten. Es stand meist
einem Bischof, Abt oder sonstigem Kirchenoberen beratend zur
Seite. Der Vorsteher eines Kapitels war der Kapitelssenior.
134 Karolin (Karlin) pfälz. Goldmünze zu 3 Goldgulden, seit 1740 in den
süddeutschen 24-Guldenfuß = 11 Gulden eingeführt, von Bayern
u. Württemberg noch im 19. Jahrh. 9,7437 g schwer. Ferner
ehemalige Schwedische Silbermünze = 1,3 Mk.
135 Käse Jeder Abgabeempfänger konnte Größe und Gewicht des Käses,
den der Abgabepflichtige herzustellen und abzuliefern hatte selbst
bestimmen.
136 Kastenamt Ämter, die die Einnahmen und Ausgaben eines Amtsbezirks
verwalteten. Der Kastenamtssitz hatte einen Getreidekasten zur
Aufbewahrung der von den Untertanen abgelieferten Zehnten und
Naturalabgaben.
137 Kastenmesser Er misst die Naturalabgaben an das Kastenamt.
138 Katechismus Handbuch der Unterweisung in den Grundfragen des christlichen
Glaubens.
139 Kavalier Ritter, Edelmann
140 Kipper- u. Wipperzeit Münzverschlechterer (durch Abschneiden oder Abfeilen, durch
Vertauschen hochwertiger Münzen gegen minderwertige), in der
sogenannten Kipper- und Wipperzeit (1618-1622/23) Inflation
durch die Ausprägung minderwertiger Münzen, die zur
Kriegsvorbereitung benötigt werden (auch im Hztm Bayern).
141 Kirchenbann Die Exkommunikation, also der Ausschluß aus der kirchlichen
Gemeinschaft.
142 Kirchenrat Dieser Titel wurde an angesehene Geistliche, Professoren (auch
Konsistorialmitglieder) verliehen, jedoch nicht verbunden mit
amtlichen Befugnissen. Daneben aber auch als Berufbezeichnung
von Mitgliedern in obersten kirchlichen Einrichtungen üblich, die
Aufsicht über die Kirchenlehre, die Prüfung und Ordination der
Geistlichen, die Ordnung des Gottesdienstes, die
Vermögensverwaltung und bei Verstößen von Geistlichen und
sonstigen Kirchendienern zuständig waren.
143 Kirchenstuhlordnung Die Gesellschaft spiegelt sich nach Wichtigkeit und Rangordnung
in die Kirche. Nicht im H.B. Vom Altar aus gesehen sitzen die
Neudorfer in der Stadtkirche oben rechts, die Nemschenreuther in
der mittleren Empore links.
144 Kirchweihschutz / Dieses Recht wurde vom jeweiligen Landesherrn zur Beschützung
Kirchtagsfrieden und Sicherung des kirchlichen Festes (Kirchtagsfrieden) sowie des
Jahrmarktes gewährt. Dafür mußte jedoch ein Kirchtagsgeld
entrichtet werden.
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