Page 174 - Amag-KSB-Pegnitz 2020
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               Anhang 17 (3): Beschluss des Bezirksamts Pegnitz  vom  8. Februar 1890,
                                 Transkription.
                (Einzelne Begriffe sind wegen der Blässe der Kopie nicht lesbar, dies beeinträchtigt jedoch nicht das
               Verständnis des Urkundeninhalts. Beginn des Absatzes II vermutlich mit Beginn der Seite 4, weil dort
               beim Kopieren der Rückseite wegen der Heftung der Urkunde das zweite Blatt abgeknickt wurde.)
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               Nr. 68                                 Pegnitz den 8. Februar 1890
               Betreff:
               Errichtung einer Eisengießerei       (Beglaubigung der Abschrift
               im Fabriketablissement der             durch das Landratsamt Pegnitz
               F. C. Merkel zu Pegnitz.       vom 13.10.1960)

               I. Beschluß

               Das unterfertigte Amt beschließt hiermit auf
               Grund der § 56 ff der Reichsgewerbeordnung,
               der Bestimmungen der allgemeinen Bauordnung
               für die Landestheile rechts des Rheins vom 19. Sep-
               tember 1881, Art. 8 Ziff. 8 des Gesetzes vom 8. August
               1878 die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes ..
               betreffend, Art. 563 + 189 des Gebührengesetzes vom 19.
                August 1879:

               1. Es sey der Firma F. C. Merkel in Nürnberg
               die Genehmigung zur Errichtung und Betreibung einer
               Eisengießerei in ihrem hiesigen, nächst dem Bahnhof
               gelegenem Fabriketablissement nach Maßgabe der
               Pläne und Beschreibungen u. unter den nachfolgend
               statuirten Bedingungen, welche einen integrirenden
               Bestandtheil der Genehmigungsurkunde bilden,
               zu ertheilen.

               2. Ebenso wird das mit dem Hauptantrag zu-
               treffende Baugesuch nach Maßgabe der allgemeinen
               Bauordnung genehmigt.

               3. Die Kosten des Verfahrens obliegen der gesuch-
               stellenden Firma, wobei für gegenwärtigen Bescheid
               eine Steuergebühr von zehn Mark angesetzt wird.

               4. Die Bedingungen der Genehmigung werden
               folgend statuirt:

               a) Die Unfallverhütungsvorschriften der süddeutschen
               Eisen & Stahlberufsgenossenschaft müssen in vollen
               Umfang befolgt werden.

               b) Die Betriebsunternehmer sind verpflichtet,
               für eine der Kammer entsprechende Staubabsau-
               gung bei den zur Anwendung kommenden Sand-
               gußscheiben Sorge zu tragen.

               c) Ebenso haben dieselben allen Anordnungen des
               Kgl. Bezirksamtes, welche ebenfalls später im In-
               teresse der Nachbarschaft u. der Arbeiter, oder
               auch aus bau-, feuer-, gesundheits-+ gewerbepolizeilichen
               Gründen notwendig werden sollten, unweiger-
               lich Folge zu leisten.
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