Page 174 - Amag-KSB-Pegnitz 2020
P. 174
166
Anhang 17 (3): Beschluss des Bezirksamts Pegnitz vom 8. Februar 1890,
Transkription.
(Einzelne Begriffe sind wegen der Blässe der Kopie nicht lesbar, dies beeinträchtigt jedoch nicht das
Verständnis des Urkundeninhalts. Beginn des Absatzes II vermutlich mit Beginn der Seite 4, weil dort
beim Kopieren der Rückseite wegen der Heftung der Urkunde das zweite Blatt abgeknickt wurde.)
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Nr. 68 Pegnitz den 8. Februar 1890
Betreff:
Errichtung einer Eisengießerei (Beglaubigung der Abschrift
im Fabriketablissement der durch das Landratsamt Pegnitz
F. C. Merkel zu Pegnitz. vom 13.10.1960)
I. Beschluß
Das unterfertigte Amt beschließt hiermit auf
Grund der § 56 ff der Reichsgewerbeordnung,
der Bestimmungen der allgemeinen Bauordnung
für die Landestheile rechts des Rheins vom 19. Sep-
tember 1881, Art. 8 Ziff. 8 des Gesetzes vom 8. August
1878 die Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes ..
betreffend, Art. 563 + 189 des Gebührengesetzes vom 19.
August 1879:
1. Es sey der Firma F. C. Merkel in Nürnberg
die Genehmigung zur Errichtung und Betreibung einer
Eisengießerei in ihrem hiesigen, nächst dem Bahnhof
gelegenem Fabriketablissement nach Maßgabe der
Pläne und Beschreibungen u. unter den nachfolgend
statuirten Bedingungen, welche einen integrirenden
Bestandtheil der Genehmigungsurkunde bilden,
zu ertheilen.
2. Ebenso wird das mit dem Hauptantrag zu-
treffende Baugesuch nach Maßgabe der allgemeinen
Bauordnung genehmigt.
3. Die Kosten des Verfahrens obliegen der gesuch-
stellenden Firma, wobei für gegenwärtigen Bescheid
eine Steuergebühr von zehn Mark angesetzt wird.
4. Die Bedingungen der Genehmigung werden
folgend statuirt:
a) Die Unfallverhütungsvorschriften der süddeutschen
Eisen & Stahlberufsgenossenschaft müssen in vollen
Umfang befolgt werden.
b) Die Betriebsunternehmer sind verpflichtet,
für eine der Kammer entsprechende Staubabsau-
gung bei den zur Anwendung kommenden Sand-
gußscheiben Sorge zu tragen.
c) Ebenso haben dieselben allen Anordnungen des
Kgl. Bezirksamtes, welche ebenfalls später im In-
teresse der Nachbarschaft u. der Arbeiter, oder
auch aus bau-, feuer-, gesundheits-+ gewerbepolizeilichen
Gründen notwendig werden sollten, unweiger-
lich Folge zu leisten.